KG - Beschluss vom 24.06.2021
16 WF 79/21
Normen:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 202 F 109/18

Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren über den Umgang

KG, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 16 WF 79/21

DRsp Nr. 2021/15065

Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren über den Umgang

1. In gerichtlichen Verfahren wie einem Verfahren über die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsentscheidung in einem Umgangsverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag vom Gericht festgesetzt, weil ein für die Gerichtsgebühren maßgeblicher Wert fehlt (§ 33 Abs. 1 RVG). 2. Der danach festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren über den Umgang orientiert sich nicht am Betrag des beantragten oder festgesetzten Ordnungsgeldes, sondern am Vollstreckungsinteresse. Dieses kann im Regelfall auf 1.000 € geschätzt werden.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Vaters wird der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren über die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 20. April 2021 erlassenen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 202 F 109/18 SH - (Senat, 16 WF 79/21) auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe: