OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2005
9 WF 87/05
Normen:
KostO § 30 § 31 § 94 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 138
FamRZ 2006, 1475
JurBüro 2006, 31
OLGReport-Brandenburg 2005, 915
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 04.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 80/04

Gegenstandswert im isolierten sorgerechtlichen Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 9 WF 87/05

DRsp Nr. 2006/733

Gegenstandswert im isolierten sorgerechtlichen Verfahren

1. Im isolierten sorgerechtlichen Verfahren bestimmt sich die Höhe des Gegenstandswertes nach den §§ 94 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2 KostO. 2. Gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung von einem Wert von 3.000 EUR auszugehen. 3. Eine Abweichung von diesem Regelwert ist dann vorzunehmen, wenn der Fall von einem Durchschnittsfall nach oben oder nach unten abweicht. 4. Zur Frage, ob eine Herabsetzung des Regelwertes im Streitfall angezeigt erscheint

Normenkette:

KostO § 30 § 31 § 94 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 31 Abs. 3 KostO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde hat teilweise Erfolg, i. Ü., ist sie unbegründet.

1.