Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird der von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn am 10.10.2013 erlassene Beschluss - 410 F 299/12 - teilweise abgeändert und der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug auf 4.500,00 € festgesetzt.
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