OLG Köln - Beschluss vom 28.11.2013
4 WF 151/13
Normen:
FamGKG § 48 Abs. 1; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1361b; FamGKG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2014, 220
ZMR 2014, 2
ZMR 2014, 807
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 410 F 299/12

Gegenstandswert im Verfahren der Zuweisung einer besonders teuren Ehewohnung

OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 4 WF 151/13

DRsp Nr. 2013/25028

Gegenstandswert im Verfahren der Zuweisung einer besonders teuren Ehewohnung

Der gem. § 48 Abs. 1 FamGKG i.V. mit § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vorgegebene Regelwert von 3.000 EUR ist im Verfahren der Zuweisung der Ehewohnung um 50% zu erhöhen, wenn es sich um eine besonders teure Wohnung handelt (hier: Grundstücksgröße 976 qm und Wohnfläche 250 qm).

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird der von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn am 10.10.2013 erlassene Beschluss - 410 F 299/12 - teilweise abgeändert und der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug auf 4.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 48 Abs. 1; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1361b; FamGKG § 48 Abs. 3;

Gründe

Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 18.10.2013 hat auch in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.