I.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, nach vorangegangenem Streit der Parteien, ob sie dazu bereit wären, einverständlich geschieden.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Gegenstandswert für die Scheidung auf 6000,- DM und für den Vergleich (wechselseitiger Unterhaltsverzicht) auf 2400,- DM festgesetzt.
Der Antragsteller verfügt über monatliche Einkünfte von 1248,- DM (Arbeitslosengeld) und die Antragstellerin über Nettoeinkünfte von 1165,- DM. Der Antragsteller hat keine Prozeßkostenhilfe beantragt und der Antragsgegnerin ist Prozeßkostenhilfe mit monatlichen Raten von 60,- DM bewilligt worden.
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