OLG Köln - Beschluß vom 15.09.1997
14 WF 119/97
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 310

Gegenstandswert in Ehesachen

OLG Köln, Beschluß vom 15.09.1997 - Aktenzeichen 14 WF 119/97

DRsp Nr. 1997/9166

Gegenstandswert in Ehesachen

»1. Wenn die anderen im Gesetz genannten Faktoren keine Abweichung gebieten, ist das Dreimonatseinkommen für den Gegenstandswert in Ehesachen maßgebend. Falls nicht ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, rechtfertigt die Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts nicht eine Herabsetzung unter den Wert des Dreimonatseinkommens. 2. Für den wechselseitigen Unterhaltsverzicht ist in Anpassung an die wirtschaftlichen Veränderungen regelmäßig ein Wert von 3.600,00 DM anzusetzen. Dem steht entgegen, daß (derzeit) wechselseitige Unterhaltsansprüche nicht ersichtlich sind.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, nach vorangegangenem Streit der Parteien, ob sie dazu bereit wären, einverständlich geschieden.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Gegenstandswert für die Scheidung auf 6000,- DM und für den Vergleich (wechselseitiger Unterhaltsverzicht) auf 2400,- DM festgesetzt.

Der Antragsteller verfügt über monatliche Einkünfte von 1248,- DM (Arbeitslosengeld) und die Antragstellerin über Nettoeinkünfte von 1165,- DM. Der Antragsteller hat keine Prozeßkostenhilfe beantragt und der Antragsgegnerin ist Prozeßkostenhilfe mit monatlichen Raten von 60,- DM bewilligt worden.