OLG Celle - Beschluss vom 24.01.2012
10 WF 11/12
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1; FamGKG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2012, 133
FamRB 2012, 243
FamRZ 2012, 1748
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 4374/11

Gegenstandswert in Kindschaftssachen; Voraussetzungen der Absenkung des Festwerts gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 GKG

OLG Celle, Beschluss vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 10 WF 11/12

DRsp Nr. 2012/3627

Gegenstandswert in Kindschaftssachen; Voraussetzungen der Absenkung des Festwerts gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 GKG

Eine Absenkung des in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG vorgesehenen Festwerts von 3.000 € kommt allenfalls bei Vorliegen einer ganz besonderen, ins Auge fallenden Abweichung von einer durchschnittlichen Kindschaftssache in Betracht.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Hannover vom 14. Dezember 2011 hinsichtlich der Wertfestsetzung geändert. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf 3.000 €.

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1; FamGKG § 45 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Eltern des betroffenen Kindes K. S. R., geb. am .... 2011. Die Kindeseltern führten mit Unterbrechungen bis Dezember 2010 eine nichteheliche Beziehung. Nach der Geburt des Kindes erkannte der Kindesvater seine Vaterschaft mit Urkunde der Stadt Laatzen vom ..... 2011 an, die Kindesmutter stimmte dem Vaterschaftsanerkenntnis nachfolgend zu. Eine Erklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1626a BGB haben die Kindeseltern nicht abgegeben.