Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Hannover vom 14. Dezember 2011 hinsichtlich der Wertfestsetzung geändert. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf 3.000 €.
I. Die Beteiligten sind die Eltern des betroffenen Kindes K. S. R., geb. am .... 2011. Die Kindeseltern führten mit Unterbrechungen bis Dezember 2010 eine nichteheliche Beziehung. Nach der Geburt des Kindes erkannte der Kindesvater seine Vaterschaft mit Urkunde der Stadt Laatzen vom ..... 2011 an, die Kindesmutter stimmte dem Vaterschaftsanerkenntnis nachfolgend zu. Eine Erklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1626a BGB haben die Kindeseltern nicht abgegeben.
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