OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.08.1992
16 UF 68/92
Normen:
BGB § 242, §§ 1360 ff., §§ 1569 ff., §§ 1601 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1456
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 14.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 131/91

OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.08.1992 (16 UF 68/92) - DRsp Nr. 1994/11284

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.1992 - Aktenzeichen 16 UF 68/92

DRsp Nr. 1994/11284

Gegenüber einem rechtskräftig festgestellten Unterhaltsanspruch kommt nur in besonderen, nach strengen Maßstäben zu prüfenden Ausnahmefällen der Einwand der Verwirkung in Betracht. In diesem Sinne kann die Geltendmachung rückständigen Unterhalts zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Zahlungen ungerechtfertigt eingestellt hat, ausgeschlossen sein, soweit es um einen mehr als vier Jahre zurückliegenden Zeitraum geht.

Normenkette:

BGB § 242, §§ 1360 ff., §§ 1569 ff., §§ 1601 ff.;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13.12.1972 - 3 R 110/72 - aus Verschulden des Klägers rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist eine am 04.03.1970 geborene Tochter hervorgegangen.

Der Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 22.05.1974 - 20 C 299/73 - unter anderem verurteilt, an die damalige Klägerin zu 1 (jetzige Beklagte) über den bisher gezahlten Betrag von 300,00 DM hinaus ab 01.09.1973 eine monatliche Unterhaltsrente von zusätzlich 100,00 DM zu zahlen, fällig jeweils am 01. eines Monats. Er hat seit mindestens 10 Jahren keinen Unterhalt mehr gezahlt. Die Beklagte, die seit langem Sozialhilfe erhält, hat angekündigt, sie wolle aus dem Urteil vom 22.05.1974 vollstrecken.