OLG Hamm - Beschluss vom 06.11.2008
2 WF 202/08
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 323a;
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 285/08

Gegenvorstellung des Antragstellers vom 26. Oktober 2008 gegen den Senatsbeschluss - 2 WF 202/08 - vom 9. Oktober 2008

OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 2 WF 202/08

DRsp Nr. 2009/20850

Gegenvorstellung des Antragstellers vom 26. Oktober 2008 gegen den Senatsbeschluss - 2 WF 202/08 - vom 9. Oktober 2008

Tenor:

Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 26. Oktober 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 323a;

Gründe:

Der Senat hat seine Entscheidung unter Würdigung des Beschwerdevorbringens und des erstinstanzlichen Vortrages des Antragstellers getroffen. Rechtliches Gehör ist daher im erforderlichen Umfang gewährt worden.

Sonstige Gründe, die ausnahmsweise die Abänderung einer bestandskräftigen gerichtlichen Entscheidung durch das Ausgangsgericht rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Vorinstanz: AG Essen-Borbeck, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 285/08