Der Senat hat mit Beschluß vom 21.03.2002 die von dem Beklagten für eine beabsichtigte Berufung nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.
Der Beschluß wurde dem Beklagten am 03.04 2002 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Blatt 105 d.GA.).
Am 03.05.2002 ging beim Oberlandesgericht die Gegenvorstellung des Beklagten vom 02.05.2002 ein.
Die Gegenvorstellung ist unabhängig von ihrer Begründetheit zurückzuweisen. Sie ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001,
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