OLG Hamm - Beschluss vom 29.09.2022
1 WF 65/22
Normen:
ZPO § 318;

Gegenvorstellung gegen eine BeschwerdeentscheidungUnabänderliche BeschwerdeentscheidungFormelle Rechtskraft einer Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 1 WF 65/22

DRsp Nr. 2022/15127

Gegenvorstellung gegen eine Beschwerdeentscheidung Unabänderliche Beschwerdeentscheidung Formelle Rechtskraft einer Entscheidung

keine Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts für eine von ihm erlassene Beschwerdeentscheidung, die der formellen Rechtskraft unterliegt (im Anschluss an BGH IX ZB 31/18 v. 18.10.2018); hier: VKH

Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, sind in entsprechender Anwendung des § 318 ZPO unabänderlich und bindend, weil sie in (formelle) Rechtskraft erwachsen und damit einer Gegenvorstellung nicht zugänglich.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 18.6.2022 gegen den Senatsbeschluss vom 2.6.2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 318;

Sachverhalt

zum Sachverhalt:

Gegenständlich ist Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin für ein Scheidungsverfahren.

Mit dem Ausgangsbeschluss hat das Amtsgericht die VKH-Bewilligung für die Antragsgegnerin nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben, nachdem sie mit den festgesetzten Raten in Rückstand geraten war.

Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, sie werde die rückständigen Raten zahlen.

Nachdem weiterhin kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.