Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 18.6.2022 gegen den Senatsbeschluss vom 2.6.2022 wird zurückgewiesen.
zum Sachverhalt:
Gegenständlich ist Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin für ein Scheidungsverfahren.
Mit dem Ausgangsbeschluss hat das Amtsgericht die VKH-Bewilligung für die Antragsgegnerin nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben, nachdem sie mit den festgesetzten Raten in Rückstand geraten war.
Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, sie werde die rückständigen Raten zahlen.
Nachdem weiterhin kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
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