BAG - Urteil vom 09.09.1992
5 AZR 236/92
Normen:
BGB § 616 Abs. 2 S. 1; GewO § 133 c S. 1; HGB § 63 Abs. 1 S. 1; LFZG § 2 Abs. 1 ; MTV-See § 56 Abs. 1 ; SeemG § 58 S. 1, § 48 Abs. 1, § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 58 SeemG
BAGE 71, 161
BB 1993, 76
DB 199
DB 1993, 542
NZA 1993, 1085
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 173/88
LAG Hamburg, vom 30.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 56/91

Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle an Schiffsoffizier

BAG, Urteil vom 09.09.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 236/92

DRsp Nr. 1996/6221

Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle an Schiffsoffizier

»Wird ein Schiffsoffizier während seines Urlaubs arbeitsunfähig krank, so ist ihm für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen die Heuer nach dem Lohnausfallprinzip weiterzuzahlen.«

Normenkette:

BGB § 616 Abs. 2 S. 1; GewO § 133 c S. 1; HGB § 63 Abs. 1 S. 1; LFZG § 2 Abs. 1 ; MTV-See § 56 Abs. 1 ; SeemG § 58 S. 1, § 48 Abs. 1, § 30 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger Krankheitsvergütung schuldet.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 1979 als I. Technischer Offizier tätig. Das Heuerverhältnis bestimmte sich aufgrund des Heuerscheins vom 8. August 1986 nach den Bestimmungen des Mantel- und Heuertarifvertrages für die Deutsche Seeschiffahrt (MTV-See).

Der Kläger war bis zum 14. Januar 1987 auf dem Forschungsschiff "Explora" eingesetzt. Er verließ das Schiff, das damals in Singapur auflag, am 15. Januar 1987, um einen längeren Urlaub anzutreten. Während dieses Urlaubs war der Kläger vom 17. März bis zum 4. April 1987 arbeitsunfähig krank. In der Zeit vom 6. März bis zum 6. Juni 1987 war der I. Technische Offizier P auf der "Explora" vertretungsweise tätig. Während der Krankheit des Klägers befand sich das Schiff auf der Reise von Singapur nach Bremerhaven.