BGH - Beschluss vom 30.07.2014
XII ZB 85/14
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 281
FamRB 2014, 463
FamRZ 2014, 1696
FuR 2014, 655
MDR 2014, 1102
NJW-RR 2014, 1347
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 4/14
AG Freiburg, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 2338/13

Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Rechtsmittelführers für das Erreichen der Beschwer; Verpflichtung zur Auskunftserteilung i.R.e. Verfahrens zur Zahlung nachehelichen Unterhalts

BGH, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen XII ZB 85/14

DRsp Nr. 2014/12583

Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Rechtsmittelführers für das Erreichen der Beschwer; Verpflichtung zur Auskunftserteilung i.R.e. Verfahrens zur Zahlung nachehelichen Unterhalts

Kommt es für das Erreichen der Beschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG auf ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Rechtsmittelführers an, hat dieser sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Februar 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: bis 300 €

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Rahmen eines Verfahrens zur Zahlung nachehelichen Unterhalts.