BGH - Urteil vom 17.12.2013
VI ZR 211/12
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StGB § 182; StGB § 186;
Fundstellen:
BB 2014, 257
CR 2014, 312
GRUR 2014, 693
ITRB 2014, 102
MDR 2014, 216
MMR 2015, 137
NJW 2014, 6
VersR 2014, 381
ZUM-RD 2014, 145
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4330/08
OLG Dresden, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1883/11

Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung

BGH, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen VI ZR 211/12

DRsp Nr. 2014/1719

Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung

a) Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien.b) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2012 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung zurückgewiesen worden ist.