OLG Stuttgart - Beschluß vom 04.01.1995
18 UF 416/94
Normen:
BGB § 1361a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1275

Geleaster Pkw als Hausrat

OLG Stuttgart, Beschluß vom 04.01.1995 - Aktenzeichen 18 UF 416/94

DRsp Nr. 1996/3409

Geleaster Pkw als Hausrat

1. Auch ein geleastes Kraftfahrzeug kann bei entsprechender privater Nutzung Hausratsgegenstand sein.2. Während des Getrenntlebens erfolgt die Verteilung des Hausrats nach den Grundsätzen des § 1361a Abs. 1 BGB.3. Hat ein Ehepartner das Kraftfahrzeug geleast, um es dem anderen von Anfang an zur Verfügung zu stellen, so ist es auch über den Trennungszeitpunkt hinweg diesem Ehegatten zur Nutzung zuzuweisen, wenn er weiter darauf angewiesen ist und der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht dringender braucht.4. Der Leasingnehmer kann sich zur Begründung eines Herausgabeanspruchs nach § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB nicht auf Regelungen des Leasingvertrages berufen.

Normenkette:

BGB § 1361a Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1275