OLG Dresden - Beschluss vom 01.09.2009
20 WF 751/09
Normen:
RVG § 55; RVG § 59; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 b; ZPO § 123; ZPO § 126;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 583
Vorinstanzen:
AG Hohenstein-Ernstthal, vom 15.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 42/08

Geltendmachung auf die Staatskasse übergegangener Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der ebenfalls bedürftigen Gegenpartei

OLG Dresden, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 20 WF 751/09

DRsp Nr. 2009/27429

Geltendmachung auf die Staatskasse übergegangener Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der ebenfalls bedürftigen Gegenpartei

Die Staatskasse kann die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Gegner geltend machen, auch wenn diesem ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hohenstein-Ernstthal vom 15. Mai 2005 wie folgt abgeändert:

Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Hohenstein-Ernstthal vom 22.10.2008 - Kassenzeichen: KSB 632081293100 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 55; RVG § 59; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 b; ZPO § 123; ZPO § 126;

Gründe:

I.