BGH - Urteil vom 07.12.2011
XII ZR 159/09
Normen:
ZPO § 323 Abs. 2; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2012, 192
MDR 2012, 161
NJW 2012, 923
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 432/08
OLG Koblenz, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 230/09

Geltendmachung der Präklusion des Einwands der vollschichtigen Erwerbsobliegenheit im Zusammenhang mit einer Abänderungsklage auf Änderung einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung; Berücksichtigung der nach Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen entstandenen Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehegatten als sonstige Verpflichtung im Rahmen der Leistungsfähigkeit

BGH, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen XII ZR 159/09

DRsp Nr. 2012/971

Geltendmachung der Präklusion des Einwands der vollschichtigen Erwerbsobliegenheit im Zusammenhang mit einer Abänderungsklage auf Änderung einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung; Berücksichtigung der nach Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen entstandenen Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehegatten als sonstige Verpflichtung im Rahmen der Leistungsfähigkeit

a) Zur (hier verneinten) Präklusion von Tatsachen, nachdem eine Abänderungsklage gegen ein Urteil über laufenden nachehelichen Unterhalt abgewiesen wurde.b) Zur Berücksichtigung der nach Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen entstandenen Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehegatten als sonstige Verpflichtung im Rahmen der Leistungsfähigkeit (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. September 2009 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 2; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1;

Tatbestand