KG - Beschluss vom 17.02.2009
19 WF 6/09
Normen:
BGB § 409; BGB § 410;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1781
KGReport 2009, 555
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, vom 20.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 139 AR 76/08

Geltendmachung der Prozesskostenhilfevergütung durch den beigeordneten Rechtsanwalt aufgrund abgetretenen Rechts

KG, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 19 WF 6/09

DRsp Nr. 2009/13833

Geltendmachung der Prozesskostenhilfevergütung durch den beigeordneten Rechtsanwalt aufgrund abgetretenen Rechts

1. Im Verfahren auf Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung sind bei einer Abtretung des Anspruchs die §§ 409, 410 BGB anwendbar. 2. Hinsichtlich der Forderungsberechtigung reicht eine Glaubhaftmachung nicht aus. Auf entsprechendes Verlangen ist daher die Abtretungsurkunde im Original vorzulegen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 20. Oktober 2008 aufgehoben.

Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 409; BGB § 410;

Gründe:

Das gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 2 RVG zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 hat auch in der Sache Erfolg. Der Richter des Amtsgerichts hat die Erinnerung mit seinem Beschluss vom 28. Juli 2008 mit Recht zurückgewiesen.