OLG Bremen - Beschluss vom 25.05.2012
2 W 34/12
Normen:
BGB § 1822 Nr. 12; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 767;
Fundstellen:
FamFR 2012, 450
FamRZ 2013, 147
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1570/10

Geltendmachung der Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung eines für unwirksam gehaltenen Prozessvergleichs; Überprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren.

OLG Bremen, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 2 W 34/12

DRsp Nr. 2012/16225

Geltendmachung der Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung eines für unwirksam gehaltenen Prozessvergleichs; Überprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren.

Liegt ein Titel vor, der nach Form und Inhalt vollstreckungsfähig ist (hier ein Prozessvergleich), dessen Unwirksamkeit aber geltend gemacht wird, so kann die Kostengrundentscheidung nicht im Beschwerdeverfahren nach § 104 Abs. 3 ZPO überprüft werden. Der Beschwerdeführer ist vielmehr auf die prozessuale Konsequenz angewiesen, die prozessuale Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 ZPO zu erheben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 27.07.2011 wird auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BGB § 1822 Nr. 12; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 767;

Gründe:

Die nach § 104 Abs. 3 ZPO erhobene sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ist unzulässig. Der gewählte Rechtsbehelf ist unstatthaft.