Geltendmachung der Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB bei Teilungsversteigerung
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 03.06.1997 - Aktenzeichen 26 W 23/97
DRsp Nr. 1998/3025
Geltendmachung der Verfügungsbeschränkung des § 1365BGB bei Teilungsversteigerung
1. Die Verfügungsbeschränkung des § 1365BGB kann auch dann noch im Wege der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden, wenn sie zwar nicht bei Anordnung der Teilungsversteigerung offenkundig war, sie jedoch im weiteren Verfahrensverlauf unstreitig geworden ist.2. Die Statthaftigkeit der Vollstreckungserinnerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365BGB unter Berufung auf ein Anwartschaftsrecht an einer Zugewinnausgleichsforderung bestritten wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese unter Umständen bestehende Forderung noch nicht konkret bestimmt ist.
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