OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.06.1997
26 W 23/97
Normen:
BGB § 1365 § 1378 Abs. 1 ; ZPO § 766 ; ZVG § 90 § 180 § 181 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1489
InVo 1998, 78
KTS 1998, 211
NJW-RR 1997, 1274
Rpfleger 1997, 490

Geltendmachung der Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB bei Teilungsversteigerung

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 03.06.1997 - Aktenzeichen 26 W 23/97

DRsp Nr. 1998/3025

Geltendmachung der Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB bei Teilungsversteigerung

1. Die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB kann auch dann noch im Wege der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden, wenn sie zwar nicht bei Anordnung der Teilungsversteigerung offenkundig war, sie jedoch im weiteren Verfahrensverlauf unstreitig geworden ist.2. Die Statthaftigkeit der Vollstreckungserinnerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 BGB unter Berufung auf ein Anwartschaftsrecht an einer Zugewinnausgleichsforderung bestritten wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese unter Umständen bestehende Forderung noch nicht konkret bestimmt ist.