BGH - Beschluss vom 13.04.2016
XII ZB 578/14
Normen:
BGB § 1376 Abs. 4; BGB § 1378;
Fundstellen:
AUR 2016, 219
AUR 2016, 342
FamRZ 2016, 1044
FuR 2016, 467
MDR 2016, 1211
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 1217
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 613/10
OLG Stuttgart, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 120/14

Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich als Teilantrag

BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 578/14

DRsp Nr. 2016/8357

Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich als Teilantrag

a) Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1378 BGB kann als Teilantrag geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit eines solchen Teilantrags hängt nicht davon ab, dass der - teilweise - geltend gemachte Anspruch bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgt (Fortführung der Senatsurteile vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - FamRZ 1994, 1095 und vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95 - FamRZ 1996, 853).b) Lasten auf dem gemäß § 1376 Abs. 4 BGB nach der Ertragswertmethode zu bewertenden landwirtschaftlichen Betrieb Fremdverbindlichkeiten, ist bei der Ermittlung des Ertragswerts nur die hierauf entfallende Zinsbelastung zu berücksichtigen.c) Der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten ist allerdings bei der Verkehrswertmethode in Abzug zu bringen, die regelmäßig im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB zur Kontrolle des Ergebnisses durchzuführen ist. Sollte der sich hieraus ergebende Wert unter dem Ertragswert liegen, so ist im Wege der teleologischen Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der niedrigere Verkehrswert in Ansatz zu bringen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2014 aufgehoben.