LAG Berlin - Urteil vom 15.12.2004
17 Sa 1463/04
Normen:
BErzGG § 18 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 249
BB 2006, 672
LAGReport 2005, 147
MDR 2005, 818
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 4988/04

Geltendmachung des besonderen Kündigungsschutzes teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit Anspruch auf Elternzeit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung

LAG Berlin, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 17 Sa 1463/04

DRsp Nr. 2005/4530

Geltendmachung des besonderen Kündigungsschutzes teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit Anspruch auf Elternzeit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung

»Der Arbeitnehmer muss sich nicht unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen, sondern er hat insoweit allenfalls eine Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung einzuhalten (entsprechend § 9 Abs. 1 MuSchG).«

Normenkette:

BErzGG § 18 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung vom 12. Februar 2004, mit der die Beklagte die Arbeitszeit des Klägers von 30 auf 40 Stunden erhöhen und den Inhalt der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung verändern will.

Das Arbeitsgericht hat durch ein am 15. Juni 2004 verkündetes Urteil festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung unwirksam ist. Dem Kläger stehe der besondere Kündigungsschutz des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG zu. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.