Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung vom 12. Februar 2004, mit der die Beklagte die Arbeitszeit des Klägers von 30 auf 40 Stunden erhöhen und den Inhalt der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung verändern will.
Das Arbeitsgericht hat durch ein am 15. Juni 2004 verkündetes Urteil festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung unwirksam ist. Dem Kläger stehe der besondere Kündigungsschutz des §
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