OLG Hamburg - Urteil vom 14.03.1991
15 UF 157/89
Normen:
BGB § 242 § 1408 Abs. 2 § 1585c ; HausratsVO § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1317

Geltendmachung des ehevertraglichen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt

OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.1991 - Aktenzeichen 15 UF 157/89

DRsp Nr. 1996/22963

Geltendmachung des ehevertraglichen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt

1. Die Berufung des Ehemanns auf den Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem notariellen Ehevertrag (§ 140 ( Abs. 2, § 1585c BGB) verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn die Ehefrau in Zukunft noch die Möglichkeit hat, eigene Anwartschaften auf eine angemessene Versorgung zu erwerben.2. Auch im Bereich des nachehelichen Unterhalts herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit, die auch einen Verzicht auf diesen Unterhaltsanspruch einschließt. Ein Unterhaltspflichtiger kann sich aber auf den Unterhaltsverzicht nicht berufen, wenn dies aufgrund einer späteren Entwicklung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar ist. Das gilt insbesondere für den Fall, daß schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Unterhaltsverzichts entgegenstehen. In diesem Fall scheidet die Berufung auf den Unterhaltsverzicht für die Dauer der notwendigen Betreuung der Kinder aus.3. Es entspricht nicht billigem Ermessen, wenn in einer Familie mit fünf Personen einer einzigen Person 50 % des insgesamt zur Verfügung stehenden Wohnraums in einem Haus zugewiesen würden. Gehört das Haus den Parteien zu Miteigentum, hat der nicht nutzende Ehegatte analog § 5 HausratsVO einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung.

Normenkette:

BGB § 242 § 1408 Abs. 2 § 1585c ;