OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.10.2016
6 UF 242/16
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3; BGB § 1628; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BGB § 1629 Abs. 3; BGB § 1795; BGB § 1796;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 289
FuR 2017, 217
NJW 2017, 8
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 461/15

Geltendmachung des Kindesunterhalts bei einem WechselmodellEinsatz eines Ergänzungspflegers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.10.2016 - Aktenzeichen 6 UF 242/16

DRsp Nr. 2016/18536

Geltendmachung des Kindesunterhalts bei einem Wechselmodell Einsatz eines Ergänzungspflegers

Orientierungssätze: 1. Im Fall des Wechselmodells ist die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt auf einen Elternteil gemäß § 1628 BGB vorzugswürdig gegenüber der Einsetzung eines Ergänzungspflegers, weil damit auch die Entscheidungsbefugnis über das Ob der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens geklärt wird. 2. Der Einsatz eines Ergänzungspflegers ist im Regelfall auch nicht erforderlich, um einen konkreten Interessenkonflikt zu vermeiden (§ 1796 BGB); regelmäßig liegt nur ein abstrakter Interessengegensatz vor wie auch in allen anderen Fällen, in denen ein Haftungsanteil der Elternteile zu bilden ist (z. B. beim Mehrbedarf eines Kindes), oder wenn gleichzeitig Trennungsunterhalt begehrt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3; BGB § 1628; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BGB § 1629 Abs. 3; BGB § 1795; BGB § 1796;

Gründe

I.