OLG Saarbrücken - Beschluß vom 23.04.1997
9 WF 40/97
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 251/96

Geltendmachung des Kindesunterhalts durch einen Elternteil

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 9 WF 40/97

DRsp Nr. 1997/5609

Geltendmachung des Kindesunterhalts durch einen Elternteil

Wurde Eheleuten bei der Scheidung die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind gemeinsam belassen, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil im eigenen Namen geltend machen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind die Eltern der am 16.10.1990 geborenen S. S.. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht in Saarbrücken vom 21.4.1996 seit dem 13.7.1996 rechtskräftig geschieden. In Ziffer II des Scheidungsurteils ist die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind beiden Parteien gemeinsam übertragen worden. S. wird von der Antragstellerin, bei der sie wohnt, haushaltsmäßig versorgt und betreut.

Die Antragstellerin hat Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage beantragt, mit der sie vom Beklagten für S. rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Mai bis Oktober 1996 in Höhe von 1.430,-- DM sowie laufenden Unterhalt über außergerichtlich anerkannte 425,-- DM monatlich hinaus in Höhe von monatlich weiteren 280,--DM geltend macht.