Geltendmachung des Regelunterhalts durch ein nichteheliches Kind nach Forderungsübergang und Rückabtretung
BGH, Urteil vom 24.09.1981 - Aktenzeichen IX ZR 80/80
DRsp Nr. 1994/4992
Geltendmachung des Regelunterhalts durch ein nichteheliches Kind nach Forderungsübergang und Rückabtretung
A. Hat ein nichteheliches Kind den Anspruch auf Regelunterhalt nach seinem Übergang auf einen Dritten (§ 1615bBGB) im Rahmen einer Abtretung zurückerworben, kann es ihn jedenfalls dann gemäß § 643ZPO im Kindschaftsprozeß geltend machen, wenn es den ganzen Regelunterhalt verlangt.