Die 1914 geborene Antragstellerin und der 1970 geborene Antragsgegner haben am 3. November 1995 miteinander die Ehe geschlossen. Eine häusliche Gemeinschaft hat zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der Antragsgegner bewohnt jedoch seit dem 1. Februar 1999, wie von ihm schon seit längerem erstrebt, im selben Haus wie die Antragstellerin eine (Nachbar-)Wohnung und kümmert sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts intensiv um das Wohlergehen der Antragstellerin.
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