SchlHOLG - Beschluss vom 11.07.2014
10 UF 87/14
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3; BGB 1713 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Ratzeburg, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 46/14

Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes durch den Beistand

SchlHOLG, Beschluss vom 11.07.2014 - Aktenzeichen 10 UF 87/14

DRsp Nr. 2014/13518

Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes durch den Beistand

Leben die verheirateten gemeinsam sorgeberechtigten Eltern voneinander getrennt, kann das Kind seinen Unterhaltsanspruch auch im eigenen Namen, vertreten durch den Beistand, geltend machen. Die §§ 1712ff BGB werden nicht durch § 1629 Abs. 3 BGB verdrängt (entgegen OLG Oldenburg JAmt 2014, 266; OLG Celle NJW - RR 2012, 1409). Orientierungssätze: Geltendmachung von Kindesunterhalt durch das Kind im eigenen Namen

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1.) und 2.) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratzeburg vom 24. April 2014 (8 F 46/14) abgeändert.

1.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zu zahlen.

2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des gesetzlichen Vertreters zu zahlen.

3.

Weiterhin wird die Antragsgegnerin verpflichtet,

a. b. II. III. IV.