Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1.) und 2.) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratzeburg vom 24. April 2014 (8 F 46/14) abgeändert.
1.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zu zahlen.
2.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des gesetzlichen Vertreters zu zahlen.
3.Weiterhin wird die Antragsgegnerin verpflichtet,
a. b. II. III. IV.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|