OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.08.2008
II-10 WF 18/08
Normen:
BRAO § 49b Abs. 4; BGB § 409; BGB § 410;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 650
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 05.05.2008

Geltendmachung eines abgetretenen Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2008 - Aktenzeichen II-10 WF 18/08

DRsp Nr. 2008/23927

Geltendmachung eines abgetretenen Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse

1. Unter den Voraussetzungen des § 49b Abs. 4 BRAO kann auch eine Vergütungsforderung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse wirksam abgetreten werden. 2. Bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 08.05.2008 (Bl. 54 GA) wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal - Familiengericht - vom 05.05.2008 (Bl. 50f GA) abgeändert und insgesamt wir folgt neu gefasst:

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 25.04.2008 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 18.04.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BRAO § 49b Abs. 4; BGB § 409; BGB § 410;

Gründe:

I.