OLG Celle - Beschluss vom 14.03.2012
10 UF 252/11
Normen:
ZPO § 648 Abs. 2; ZPO § 652; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 256;
Fundstellen:
FamFR 2012, 209
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 12.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 602 FH 8197/11

Geltendmachung fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 10 UF 252/11

DRsp Nr. 2012/6416

Geltendmachung fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens

1. Erklärt der im Rahmen des "Vereinfachten Verfahrens" in Anspruch genommene Elternteil ausdrücklich, ´Unterhalt nicht entrichten´ zu können, steht einer Zulässigkeit der Einwendung ´G´ (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck ´Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt´ nicht entgegen, daß im dritten Abschnitt des Vordruckes nicht ausdrücklich eingetragen ist, zur Leistung von Unterhalt in Höhe von ´0 €´ bereit zu sein. 2. Die Einwendung ´G´ (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck ´Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt´ ist dagegen unzulässig, wenn der in Anspruch genommene Elternteil den zweiten Abschnitt des Vordruckes über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig oder offenkundig unzutreffend ausfüllt und nicht die jeweils im Vordruck ausdrücklich geforderten Unterlagen beifügt.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 12. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.325 €.

Normenkette:

ZPO § 648 Abs. 2; ZPO § 652; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 256;

Gründe: