Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe, aus der drei inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen sind, ist 1976 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden.
In einem Vorprozeß haben die Parteien am 10. Dezember 1980 folgenden Prozeßvergleich abgeschlossen:
"1. Der Beklagte bezahlt an die Klägerin ab 1. September 1980 einen monatlich im voraus zahlbaren und bis spätestens zum 5. jedes Monats fälligen Unterhaltsbetrag in Höhe von 400 DM.
Dieser Betrag steigt oder fällt in dem Verhältnis nach oben oder nach unten, wie sich das Einkommen des Beklagten nach oben oder nach unten verändert.
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