BGH - Urteil vom 05.10.1988
IVb ZR 91/87
Normen:
BGB § 1585b Abs. 2, 3; EheG § 64;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1585b Abs. 2 Vertragsunterhalt 1
BGHR BGB § 1585b Abs. 3 Vertragsunterhalt 1
BGHR EheG § 64 Vertragsunterhalt 1
BGHR EheG § 64 Vertragsunterhalt 2
BGHZ 105, 250
DRsp I(166)197c-d
DRsp-ROM Nr. 1994/4198
FamRZ 1989, 150
JuS 1989, 759
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 2
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 25
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 26
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 28
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 33
MDR 1989, 241
NJW 1989, 526
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
AG Amberg,

Geltendmachung rückständigen nachehelichen Unterhalts

BGH, Urteil vom 05.10.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 91/87

DRsp Nr. 1992/2303

Geltendmachung rückständigen nachehelichen Unterhalts

»a) Haben geschiedene Eheleute den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vertraglich geregelt, so kann der Berechtigte rückständigen Unterhalt grundsätzlich auch für eine Zeit verlangen, in der der Verpflichtete nicht in Verzug und der Anspruch nicht rechtshängig war. Für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann auch der vertraglich geregelte Unterhalt jedoch nur dann verlangt werden, wenn anzunehmen ist, daß sich der Verpflichtete der Leistung absichtlich entzogen hat (§ 1585 b Abs. 3 BGB; § 64 EheG). b) Zu den Voraussetzungen, unter denen anzunehmen ist, daß sich der Verpflichtete absichtlich entzogen hat.«

Normenkette:

BGB § 1585b Abs. 2, 3; EheG § 64;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe, aus der drei inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen sind, ist 1976 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden.

In einem Vorprozeß haben die Parteien am 10. Dezember 1980 folgenden Prozeßvergleich abgeschlossen:

"1. Der Beklagte bezahlt an die Klägerin ab 1. September 1980 einen monatlich im voraus zahlbaren und bis spätestens zum 5. jedes Monats fälligen Unterhaltsbetrag in Höhe von 400 DM.

Dieser Betrag steigt oder fällt in dem Verhältnis nach oben oder nach unten, wie sich das Einkommen des Beklagten nach oben oder nach unten verändert.