OLG Braunschweig - Beschluss vom 03.08.1995
2 WF 68/95
Normen:
BSHG § 91 Abs. 1 ; SGB I § 31 § 32 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 39
OLGReport-Braunschweig 1995, 261
Vorinstanzen:
AG ... - Beschluss - 2 F 57/95 - 17.05.1995,

Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche

OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.08.1995 - Aktenzeichen 2 WF 68/95

DRsp Nr. 1996/3232

Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche

1. Sind gesetzliche Unterhaltsansprüche nach § 91 Abs. 1 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, kann der Unterhaltsberechtigte diese - jedenfalls für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage - nicht mehr selbst einklagen. Dem steht nicht entgegen, daß die für den Träger der Sozialhilfe handelnde Stadt die gesetzlichen Unterhaltsansprüche auf die Unterhaltsberechtigte zurückübertragen hat, weil eine derartige Rückübertragung nichtig ist. Hierfür spricht, daß die gesetzlichen Vorschriften über den Forderungsübergang auch den Schutz des Hilfebedürftigen bezwecken. Allein das Prozeßrisiko stellt bereits einen Nachteil für den Hilfebedürftigen dar.2. Jegliche Vereinbarung mit dem Hilfeempfänger mit dem Inhalt, daß er auf eigenes Prozeßrisiko aber auf Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die Unterhaltsansprüche einklagen soll ist nach § 31 Abs. 1 SGB I unwirksam.Aus den gleichen Gründen liegt auch eine Unwirksamkeit nach § 32 SGB I vor.3. Eine Umdeutung in eine gewillkürte Prozeßstandschaft scheidet schon deshalb aus, weil es an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Hilfeempfängers fehlt.

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 1 ; SGB I § 31 § 32 ;

Gründe: