OLG Hamburg, Beschluß vom 25.10.1989 - Aktenzeichen 7 WF 106/89
DRsp Nr. 1996/22980
Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche
1. Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft ist nur statthaft, wenn der zur Beitreibung der Ansprüche Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, die Forderung im eigenen Namen einzuklagen. Ein solches Interesse setzt voraus, daß die begehrte Entscheidung die eigene Rechtslage des Prozeßführenden beeinflußt. Daran fehlt es, wenn der in der Vergangenheit aufgetretene Unterhaltsbedarf durch Sozialhilfeleistungen gedeckt worden ist und die Erfüllung der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsrückstände dem Ermächtigten weder Vorteile bringt, noch die Nichtzahlung dieser Unterhaltsrückstände sich für sie nachteilig auswirkt.
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