OLG Hamm - Urteil vom 27.10.1995
12 UF 132/95
Normen:
BGB § 1578 § 1580 § 1581 § 1605 ; ZPO § 621 Abs. 1 § 623 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 736
OLGReport-Hamm 1996, 19

Geltendmachung und Umfang des Auskunftsanspruchs

OLG Hamm, Urteil vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 12 UF 132/95

DRsp Nr. 1996/23009

Geltendmachung und Umfang des Auskunftsanspruchs

1. Ein isolierter Anspruch auf Auskunft kann als Folgesache im Scheidungsverbund nicht geltend gemacht werden.2. Eine Auskunftsverpflichtung nach §§ 1580, 1605 BGB besteht nicht, wenn die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinen Umständen beeinflussen kann3. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die unbeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten für den hier konkret zu berechnenden ehelichen Bedarf der Berechtigten feststeht.

Normenkette:

BGB § 1578 § 1580 § 1581 § 1605 ; ZPO § 621 Abs. 1 § 623 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 736
OLGReport-Hamm 1996, 19