OLG Hamm, Urteil vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 12 UF 132/95
DRsp Nr. 1996/23009
Geltendmachung und Umfang des Auskunftsanspruchs
1. Ein isolierter Anspruch auf Auskunft kann als Folgesache im Scheidungsverbund nicht geltend gemacht werden.2. Eine Auskunftsverpflichtung nach §§ 1580, 1605BGB besteht nicht, wenn die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinen Umständen beeinflussen kann3. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die unbeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten für den hier konkret zu berechnenden ehelichen Bedarf der Berechtigten feststeht.