OLG Thüringen - Beschluss vom 04.07.2014
1 UF 71/14
Normen:
BGB § 1628 S. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 3; SGB II § 38 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 23/13

Geltendmachung von Ansprüchen eines Kindes aus der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil

OLG Thüringen, Beschluss vom 04.07.2014 - Aktenzeichen 1 UF 71/14

DRsp Nr. 2015/9443

Geltendmachung von Ansprüchen eines Kindes aus der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil

§ 38 Abs. 2 SGB II regelt die Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen des Kindes aus der temporären Bedarfgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil im Verwaltungsverfahren, zu dem auch das Widerspruchsverfahren gehört. Aus ihr folgt keine Ermächtigung zur Klageerhebung. § 1628 BGB ist dagegen anwendbar, soweit der betreuende Elternteil zur Durchführung eines laufenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht die Genehmigung verweigert. § 1628 BGB ist restriktiv auszulegen und auf situative Entscheidungen zu begrenzen. Die Entscheidungsübertragung ist daher auf das konkret genannte erstinstanzliche Verfahren zu beschränken.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom 17.1.2014, Az. 3 F 23/13, wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Prozessführung des Kindes S. D. im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin, Az.: S 43 AS 2928/14 WA, für den ersten Rechtszug übertragen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628 S. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 3; SGB II § 38 Abs. 2;

Gründe:

I.