OLG Thüringen - Beschluß vom 08.11.1995
WF 122/95
Normen:
BGB § 1361 ; BSHG § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 951
NJ 1996, 262
OLGReport-Jena 1996, 127

Geltendmachung von auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüchen durch den ursprünglichen Unterhaltsgläubiger

OLG Thüringen, Beschluß vom 08.11.1995 - Aktenzeichen WF 122/95

DRsp Nr. 1997/639

Geltendmachung von auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüchen durch den ursprünglichen Unterhaltsgläubiger

Eine Geltendmachung von gemäß § 91 Abs. 1 BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüchen im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft ist nicht zulässig, da ein rechtliches Interesse des ursprünglichen Unterhaltsgläubigers nicht ersichtlich ist.

Normenkette:

BGB § 1361 ; BSHG § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 951
NJ 1996, 262
OLGReport-Jena 1996, 127