BGH - Urteil vom 25.11.2009
XII ZR 92/06
Normen:
BGB § 313; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BGHZ 183, 242
DNotZ 2010, 446
FamRB 2010, 82
FamRZ 2010, 277
JuS 2010, 256
MDR 2010, 445
NJW 2010, 998
WM 2010, 1131
ZEV 2010, 145
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 105/03
LG Koblenz, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 447/01

Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen Zuwendungen i.R.e. nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Gemeinschaftsbezogene Zuwendung eines nichtehelichen Lebenspartners in Erwartung eines Fortbestands der Lebenspartnerschaft; Auswirkungen des Todes eines Lebenspartners auf eine zu Lebzeiten zum Zweck der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft vorgenommene Zuwendung

BGH, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen XII ZR 92/06

DRsp Nr. 2010/601

Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen Zuwendungen i.R.e. nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Gemeinschaftsbezogene Zuwendung eines nichtehelichen Lebenspartners in Erwartung eines Fortbestands der Lebenspartnerschaft; Auswirkungen des Todes eines Lebenspartners auf eine zu Lebzeiten zum Zweck der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft vorgenommene Zuwendung

Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand haben, entfällt die Geschäftsgrundlage nicht dadurch, dass die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden ein natürliches Ende gefunden hat. Hat der Zuwendende das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft langfristig partizipieren zu können, schließt der Tod des Zuwendenden eine Zweckverfehlung i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB regelmäßig aus.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2006 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz - 1. Zivilkammer - vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 313;