OLG Hamm - Beschluss vom 20.02.2020
4 UF 153/19
Normen:
InsO § 302 Nr. 1 Alt. 2; BGB § 1579 Nr. 2 und Nr. 7;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 920/17

Geltendmachung von Ehegatten- und Kindesunterhalt in der Insolvenz des UnterhaltsschuldnersAusnahme der Unterhaltsansprüche von der Restschuldbefreiung wegen vorsätzlicher pflichtwidriger Nichtgewährung von rückständigem gesetzlichem Unterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 4 UF 153/19

DRsp Nr. 2020/11551

Geltendmachung von Ehegatten- und Kindesunterhalt in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners Ausnahme der Unterhaltsansprüche von der Restschuldbefreiung wegen vorsätzlicher pflichtwidriger Nichtgewährung von rückständigem gesetzlichem Unterhalt

1. Ist der Unterhalt für die Vergangenheit tituliert, begründet dies eine Vermutung dafür, dass der Unterhaltsschuldner zu diesem Zeitpunkt den Bedarf und die Bedürftigkeit der Unterhaltsgläubigerin und seine eigene vom Gericht bejahte Leistungsfähigkeit kannte. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anspruch aufgrund tatsächlicher Leistungsfähigkeit und nicht lediglich aufgrund fiktiven Einkommens festgestellt wurde.2. Die Kenntnis des Unterhaltsschuldners wird durch von diesem erhobene Verwirkungseinwände nicht in Frage gestellt, wenn er nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Beschluss des Gerichts darauf hingewiesen wurde, dass die Voraussetzungen einer Verwirkung (aktuell) nicht gegeben seien.3. Für die Pflichtwidrigkeit bei dem Unterlassen der Unterhaltszahlung genügt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht alleine nicht; vielmehr müssen zudem Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit des Schuldners gegeben sein.