Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. April 2009 - 135 FH 574/09 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 6.863,60 EUR verworfen.
I. Gegen den Antragsgegner ist ein Beschluß im Vereinfachten Verfahren über seine Mindest-Unterhaltspflicht ergangen. Hiergegen wendet er sich mit der Beschwerde, mit der er erstmals zu dem Anspruch Stellung nimmt. Er macht geltend, daß er zum Unterhalt nicht verpflichtet sei, weil ihm kein Umgang gewährt werde. Weder sei die Kindesmutter auf sein Begehren eingegangen, noch habe das Jugendamt Hilfestellung geleistet.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft, § 652 ZPO. Sie ist jedoch schon unzulässig, weil der Antragsgegner keine zulässigen Einwände vorbringt (BGH NJW 2008, 2708).
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