KG - Beschluss vom 23.06.2009
18 WF 140/09
Normen:
ZPO § 648 Abs. 2; ZPO § 652;
Fundstellen:
FamRB 2009, 306
FamRZ 2010, 219
KGReport 2009, 737
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 135 FH 574/09

Geltendmachung von Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch eines Kindes

KG, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 18 WF 140/09

DRsp Nr. 2009/18932

Geltendmachung von Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch eines Kindes

Die Geltendmachung der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes, solange der Umgang mit dem Kind nicht gewährt wird, ist keine Einwendung im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO gegen den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. April 2009 - 135 FH 574/09 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 6.863,60 EUR verworfen.

Normenkette:

ZPO § 648 Abs. 2; ZPO § 652;

Gründe:

I. Gegen den Antragsgegner ist ein Beschluß im Vereinfachten Verfahren über seine Mindest-Unterhaltspflicht ergangen. Hiergegen wendet er sich mit der Beschwerde, mit der er erstmals zu dem Anspruch Stellung nimmt. Er macht geltend, daß er zum Unterhalt nicht verpflichtet sei, weil ihm kein Umgang gewährt werde. Weder sei die Kindesmutter auf sein Begehren eingegangen, noch habe das Jugendamt Hilfestellung geleistet.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft, § 652 ZPO. Sie ist jedoch schon unzulässig, weil der Antragsgegner keine zulässigen Einwände vorbringt (BGH NJW 2008, 2708).