OLG Oldenburg - Beschluss vom 27.06.2018
11 WF 110/18
Normen:
BGB § 1615l;
Fundstellen:
FamRB 2018, 346
FamRZ 2018, 1511
MDR 2018, 1321
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 68/18

Geltendmachung von Elternunterhalt vor Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 11 WF 110/18

DRsp Nr. 2018/9157

Geltendmachung von Elternunterhalt vor Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Mutter nach § 1615l BGB setzt das Bestehen der rechtlichen Vaterschaft infolge Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung voraus.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Osnabrück vom 06.06.2018, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 113 Absatz 1 FamFG, 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. Nr. 1912 KV zum FamGKG).

Normenkette:

BGB § 1615l;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 31.05.2018 Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung von Elternunterhalt im Wege des Stufenantrages und avisierte zugleich für die Leistungsstufe auch einen Zahlungsantrag des (damals noch ungeborenen) Kindes. Als Vater des Kindes komme ausschließlich der Antragsgegner in Frage. Dieser sei von der Antragstellerin mit der Schwangerschaft konfrontiert worden und habe dieses lediglich gleichgültig hingenommen.