1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Osnabrück vom 06.06.2018, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 113 Absatz 1 FamFG, 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. Nr.
I.
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 31.05.2018 Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung von Elternunterhalt im Wege des Stufenantrages und avisierte zugleich für die Leistungsstufe auch einen Zahlungsantrag des (damals noch ungeborenen) Kindes. Als Vater des Kindes komme ausschließlich der Antragsgegner in Frage. Dieser sei von der Antragstellerin mit der Schwangerschaft konfrontiert worden und habe dieses lediglich gleichgültig hingenommen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|