OLG Stuttgart - Beschluß vom 13.03.1995
8 W 74/95
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 § 1671 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)2
FGPrax 1995, 113
FamRZ 1995, 1168
Justiz 1995, 204
NJW-RR 1996, 67

Geltendmachung von Kindesunterhalt bei beidseitiger elterlicher Sorge

OLG Stuttgart, Beschluß vom 13.03.1995 - Aktenzeichen 8 W 74/95

DRsp Nr. 1995/7698

Geltendmachung von Kindesunterhalt bei beidseitiger elterlicher Sorge

»Auch wenn nach Scheidung die elterliche Sorge beiden Eltern übertragen ist, kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, dessen Unterhaltansprüche gegen den anderen geltend machen. Die Obhut hat derjenige, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge liegt. Ihm ist auf Antrag ein Beistand zu bestellen.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 § 1671 ;

Hinweise: