Geltendmachung von Kindesunterhalt bei beidseitiger elterlicher Sorge
OLG Stuttgart, Beschluß vom 13.03.1995 - Aktenzeichen 8 W 74/95
DRsp Nr. 1995/7698
Geltendmachung von Kindesunterhalt bei beidseitiger elterlicher Sorge
»Auch wenn nach Scheidung die elterliche Sorge beiden Eltern übertragen ist, kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, dessen Unterhaltansprüche gegen den anderen geltend machen. Die Obhut hat derjenige, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge liegt. Ihm ist auf Antrag ein Beistand zu bestellen.«