OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.02.2022
16 UF 113/21
Normen:
BGB § 1629 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Tettnang, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 518/20

Geltendmachung von Kindesunterhalt durch einen Elternteil bei Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 16 UF 113/21

DRsp Nr. 2022/16361

Geltendmachung von Kindesunterhalt durch einen Elternteil bei Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell

Betreuen beide Elternteile ein Kind in einem paritätischen Wechselmodell, so ist keiner von ihnen berechtigt, Kindesunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 24.09.2021 dahingehend

abgeändert ,

dass die Anträge des Antragstellers als unzulässig abgewiesen werden.

2.

Die Mutter des Antragstellers, Frau ... , trägt die Verfahrenskosten in beiden Instanzen.

Beschwerdewert: 4.740,50 €

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller, geboren am 30.06.2016, ist der Sohn von Frau ... und dem Antragsgegner. Die Kindeseltern, die nie miteinander verheiratet waren, üben das Sorgerecht gemeinsam aus.

Aufgrund der Entscheidung des Senats vom 18.03.2019 (16 UF 4/19) - erlassen am 19.03.2019 - betreut der Antragsgegner den Antragsteller stets von Sonntagmorgen, 09.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 08.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird der Antragsteller von seiner Mutter versorgt.