Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 24.09.2021 dahingehend
abgeändert ,
dass die Anträge des Antragstellers als unzulässig abgewiesen werden.
2.Die Mutter des Antragstellers, Frau ... , trägt die Verfahrenskosten in beiden Instanzen.
Beschwerdewert: 4.740,50 €
I.
Der Antragsteller, geboren am 30.06.2016, ist der Sohn von Frau ... und dem Antragsgegner. Die Kindeseltern, die nie miteinander verheiratet waren, üben das Sorgerecht gemeinsam aus.
Aufgrund der Entscheidung des Senats vom 18.03.2019 (
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