OLG Köln - Beschluss vom 02.11.2016
4 UF 81/16
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1610;
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 173/15

Geltendmachung von Kindesunterhalt für in Japan lebende Kinder

OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2016 - Aktenzeichen 4 UF 81/16

DRsp Nr. 2017/8357

Geltendmachung von Kindesunterhalt für in Japan lebende Kinder

1. Eine in Japan ansässige Antragstellerin, die Unterhalt für ihre minderjährigen Kinder geltend macht, ist nicht verpflichtet, gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Sicherheit zu leisten. Denn gem. Art. 17 HZPÜ, das auch im Verhältnis zu Japan gilt, darf einem Kläger aus einem der Vertragsstaaten keine Sicherheit auferlegt werden. 2. Aufwendungen für die Kinderbetreuung, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Mutter stehen, stellen keinen Mehrbedarf der Kinder dar. 3. Kosten für eine "offene Ganztagsgrundschule" sind Mehrbedarf eines Kindes, für den beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben. 4. Nach den von Eurostat ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" bestehen keine wesentlichen Kaufkraftunterschiede zwischen Deutschland und Japan.

Tenor

I.

Der Senat erteilt folgende Hinweise:

a. b. c. d. e. II. III.