OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.07.2024
5 UF 33/24
Normen:
BGB § 1629;
Fundstellen:
NZFam 2024, 898
MDR 2024, 1255
FamRZ 2024, 1634
NJW-Spezial 2024, 645
Rpfleger 2024, 678
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 24.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 3364/23

Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2024 - Aktenzeichen 5 UF 33/24

DRsp Nr. 2024/10322

Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern

Bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern ist, sofern man in § 1629 Abs. 3 BGB nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Obhut ohnehin verzichtet, die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB analog anzuwenden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 24.01.2024 in Ziffer 2 des Tenors und das Verfahren insoweit aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.703 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629;

Gründe

I.

Die Eltern streiten um die Befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt.

Die miteinander verheirateten Antragstellerin und Antragsgegner sind die Eltern von vier Kindern, von denen eines noch minderjährig ist. Das Scheidungsverfahren zwischen den Beteiligten ist anhängig (Az. 39 F 2485/23 AG Freiburg). Die minderjährige Tochter Lotta Malaika Antonia Hofmann, geb. 16.06.2011, wird von den Beteiligten im hälftigen Wechselmodell betreut.