OLG München - Beschluss vom 01.08.2013
11 WF 1178/13
Normen:
§ 59 Abs. 1 RVG; §§ 122 Abs. 1 Nr. 1 b, 123, 126 ZPO;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 830
Vorinstanzen:
AG Altötting, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 500/10

Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen durch die Staatskasse bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für beide Beteiligte

OLG München, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 11 WF 1178/13

DRsp Nr. 2013/19985

Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen durch die Staatskasse bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für beide Beteiligte

Die Staatskasse kann die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts nicht oder nur im Rahmen einer bestehenden Ratenzahlungsverpflichtung gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen, wenn auch diesem Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24.01.2001 - 11 WF 523/01 = MDR 2001, 596 JurBüro 2001, 310 = FamRZ 2001, 1156; entgegen BGH NJW-RR 1998, 70 = MDR 1997, 887 = FamRZ 1997, 1141 und OLG Dresden FamRZ 2010, 583).

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 17.05.2013 wird dahin abgeändert, dass auf die Erinnerung des Antragstellers zu 2) die Kostenbeamtin beim Amtsgericht Altötting angewiesen wird, die Schlusskostenrechnung vom 14.10.2011 - Rechnungsnummer: 882120023761 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 15.05.2013 so zufassen, dass dem Antragsteller zu 2) nur ein Betrag von 822,66 EUR zu Soll gestellt wird.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zu 2) zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 59 Abs. 1 RVG; §§ 122 Abs. 1 Nr. 1 b, 123, 126 ZPO;

Gründe

I.