I. Auf die Beschwerden der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. Januar 2022 auf jeweils bis zu 200.000 Euro festgesetzt.
II. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
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