OLG Oldenburg - Beschluss vom 20.07.2022
4 WF 32/22
Normen:
FamFG § 41 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 74
FuR 2023, 301
MDR 2022, 1414
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 203/20

Geltendmachung von laufendem Unterhalt in einem einstweiligen AnordnungsverfahrenWert des VerfahrensHalber Wert der Hauptsache

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 4 WF 32/22

DRsp Nr. 2022/13349

Geltendmachung von laufendem Unterhalt in einem einstweiligen Anordnungsverfahren Wert des Verfahrens Halber Wert der Hauptsache

Wird in einem einstweiligen Anordnungsverfahren laufender Unterhalt geltend gemacht, beläuft sich der Wert des Verfahrens wie in allen anderen einstweiligen Anordnungsverfahren mit der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gemäß § 41 Satz 2 FamGKG in der Regel nicht auf den vollen, sondern auf den halben Wert der Hauptsache.

I. Auf die Beschwerden der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. Januar 2022 auf jeweils bis zu 200.000 Euro festgesetzt.

II. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 41 S. 2;

Gründe:

I.