OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.12.2025
5 UF 68/24
Normen:
ZPO § 265;
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 26.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 147/23

Geltendmachung von Trennungs- und Kindesunterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht durch den Träger der Sozialhilfe; Wirkung der Abweisung des Antrags als unbegründet wegen fehlender materieller Forderungsberechtigung des Rechtsvorgängers nicht gegen den Rechtsnachfolger in einem Übergangsfall nach § 265 ZPO

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2025 - Aktenzeichen 5 UF 68/24

DRsp Nr. 2026/292

Geltendmachung von Trennungs- und Kindesunterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht durch den Träger der Sozialhilfe; Wirkung der Abweisung des Antrags als unbegründet wegen fehlender materieller Forderungsberechtigung des Rechtsvorgängers nicht gegen den Rechtsnachfolger in einem Übergangsfall nach § 265 ZPO

In einem Übergangsfall nach § 265 ZPO wirkt die Abweisung des Antrags als unbegründet wegen fehlender materieller Forderungsberechtigung des Rechtsvorgängers nicht gegen den Rechtsnachfolger.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 26.03.2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.836,52 € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 265;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht als Träger der Sozialhilfe Trennungs- und Kindesunterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend.