1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 26.03.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.836,52 € festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Antragsteller macht als Träger der Sozialhilfe Trennungs- und Kindesunterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend.
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