Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig hatte den beiden Klägern und der Beklagten jeweils ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage bewilligt. Die Klage wurde abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu 1) zu 54 % und der Klägerin zu 2) zu 46 % auferlegt.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat aus der Landeskasse eine Vergütung in Höhe von 804,44 € erhalten. Dieser Betrag wird aus übergegangenem Recht von der Landeskasse bei den Klägern nach dem Verhältnis ihres Unterliegens eingezogen.
Die Kläger haben sich dagegen mit der Auffassung beschwert, ihre Inanspruchnahme scheide wegen der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe aus.
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