SchlHOLG - Beschluss vom 01.07.2009
15 WF 116/09
Normen:
ZPO § 122; ZPO § 126; RVG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 92 F 82/08

Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den unterlegenen Gegner im Falle der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe

SchlHOLG, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 15 WF 116/09

DRsp Nr. 2010/6701

Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den unterlegenen Gegner im Falle der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe

Die Staatskasse ist mit Rücksicht auf § 123 ZPO nicht gehindert, die auf sie nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO gegen den unterlegenen Gegner geltend zu machen, auch wenn Letzterem ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. § 123 ZPO wird auch nicht durch § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO eingeschränkt.

Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 122; ZPO § 126; RVG § 59 Abs. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig hatte den beiden Klägern und der Beklagten jeweils ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage bewilligt. Die Klage wurde abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu 1) zu 54 % und der Klägerin zu 2) zu 46 % auferlegt.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat aus der Landeskasse eine Vergütung in Höhe von 804,44 € erhalten. Dieser Betrag wird aus übergegangenem Recht von der Landeskasse bei den Klägern nach dem Verhältnis ihres Unterliegens eingezogen.

Die Kläger haben sich dagegen mit der Auffassung beschwert, ihre Inanspruchnahme scheide wegen der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe aus.