OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.11.1994
2 UF 121/94
Normen:
BSHG § 91 Abs.1 S. 1 § 91 Abs. 2 S. 1 § 91 Abs. 3 ; ZPO § 265 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 374
EzFamR aktuell 1995, 44
FamRZ 1995, 615
FuR 1995, 61
Justiz 1996, 18
NJW-RR 1995, 1285

Geltendmachung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.11.1994 - Aktenzeichen 2 UF 121/94

DRsp Nr. 1995/2535

Geltendmachung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen

»1. Der Unterhaltsgläubiger ist nicht befugt, für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit der Klage auf den Träger der Sozialhilfe übergegangene Unterhaltsansprüche in gewillkürter Prozeßstandschaft zur Zahlung an das Sozialamt gerichtlich geltend zu machen.2. Lediglich in einem Übergangsfall, in dem der Unterhaltsgläubiger als Folge der Rückwirkung des 91 Abs. 1 S. 1 BSHG 1993 (Senat, NJW 1994, 2909) die Aktivlegitimation für nicht übergeleitete Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit vor Rechtshängigkeit durch gesetzlichen Anspruchsübergang während des am 27. 06. 1993 rechtshängigen Verfahrens verloren hat, ist er nach 265 Abs. 2 ZPO prozeßführungsbefugt, Zahlung an das Sozialamt - bis einschließlich des Monats der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - geltend zu machen.3. Ab dem Monat, der auf die letzte mündliche Verhandlung folgt, kann der Unterhaltsgläubiger auch bei laufender Gewährung von Sozialhilfe für die Zukunft Zahlung von Unterhalt an sich verlangen.4. Zu den Berechnungsmaßstäben einer etwaigen Einschränkung des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger gem. 91 Abs. 2 S. 1 BSHG 1993.«

Normenkette:

BSHG § 91 Abs.1 S. 1 § 91 Abs. 2 S. 1 § 91 Abs. 3 ; ZPO § 265 Abs. 2 ;

Tatbestand: