OLG Karlsruhe - Beschluß vom 20.08.1997
2 WF 94/97
Normen:
BGB § 1629 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 563
NJWE-FER 1998, 79
OLGReport-Karlsruhe 1998, 142
Vorinstanzen:
AG Schwetzigen,

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20.08.1997 - Aktenzeichen 2 WF 94/97

DRsp Nr. 1998/2314

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge

»Im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Scheidung ist der Elternteil, in dessen Obhut sich das minderjährige Kind befindet, zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen den anderen Elternteil legitimiert. Rechtsgrundlage hierfür ist de lege lata hier entweder § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB analog oder § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB, de lege ferenda nach dem künftigen Kindschaftsrecht § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB n. F. direkt.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich gegen die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ihrer Auskunftspflicht,