Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Dritten in gewillkürter Prozeßstandschaft; Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners
BGH, Urteil vom 22.10.1997 - Aktenzeichen XII ZR 278/95
DRsp Nr. 1998/1782
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Dritten in gewillkürter Prozeßstandschaft; Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners
1. Daß Unterhaltsansprüche gemäß § 850 b Abs. 1 Nr. 2ZPO nicht abtretbar sind, hindert nicht, daß sie von einem Dritten in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend gemacht werden, soweit hieran ein berechtigtes Interesse besteht (bejaht für Gebietskörperschaft, die den Unterhaltsgläubigern bisher Unterhaltsvorschüsse gezahlt hat, hinsichtlich der Geltendmachung von künftigem Unterhalt des Unterhaltsgläubigers).2. Beruft sich der Unterhaltsschuldner, der eine Beschränkung seiner Leistungsfähigkeit behauptet, auf sein steuerpflichtiges Einkommen, so muß er seine Einnahmen und behaupteten Aufwendungen im einzelnen so darstellen, daß die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können.