BGH - Urteil vom 22.10.1997
XII ZR 278/95
Normen:
BGB § 1603 ; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 451
FamRZ 1998, 357
NJWE-FER 1998, 64

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Dritten in gewillkürter Prozeßstandschaft; Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners

BGH, Urteil vom 22.10.1997 - Aktenzeichen XII ZR 278/95

DRsp Nr. 1998/1782

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Dritten in gewillkürter Prozeßstandschaft; Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners

1. Daß Unterhaltsansprüche gemäß § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht abtretbar sind, hindert nicht, daß sie von einem Dritten in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend gemacht werden, soweit hieran ein berechtigtes Interesse besteht (bejaht für Gebietskörperschaft, die den Unterhaltsgläubigern bisher Unterhaltsvorschüsse gezahlt hat, hinsichtlich der Geltendmachung von künftigem Unterhalt des Unterhaltsgläubigers). 2. Beruft sich der Unterhaltsschuldner, der eine Beschränkung seiner Leistungsfähigkeit behauptet, auf sein steuerpflichtiges Einkommen, so muß er seine Einnahmen und behaupteten Aufwendungen im einzelnen so darstellen, daß die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können.

Normenkette:

BGB § 1603 ; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: