KG - Beschluss vom 07.03.2002
19 WF 367/01
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 53
FuR 2002, 541
KGReport-Berlin 2003, 192
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 144 F 12412/01

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes durch ein Elternteil

KG, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 19 WF 367/01

DRsp Nr. 2005/7028

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes durch ein Elternteil

Die auf § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB gestützte Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes durch ein Elternteil setzt in dem Fall, dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge zusteht, voraus, dass sich das Kind in der Obhut des einen Elternteils befindet. Dies ist nicht der Fall, wenn die Eltern sich bei der Betreuung dergestalt abwechseln, dass sich das Kind in regelmäßigen Abständen entweder bei dem einen oder bei dem anderen aufhält und der jeweilige Elternteil während des Aufenthaltes des Kindes sämtliche zum normalen Alltag gehörenden Betreuungsleistungen übernimmt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 144 F 12412/01
Fundstellen
FamRZ 2003, 53
FuR 2002, 541
KGReport-Berlin 2003, 192